Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200530.09.2015 BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 488/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Schlachten und Töten außerhalb von Schlachthöfen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird die Schlachtung oder Tötung von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtwild, Kaninchen und Geflügel außerhalb des Schlachthofes zum Eigenverbrauch vorgenommen, müssen zumindest die Vorschriften des Paragraph 3, eingehalten werden. Bei Einhufern und Rindern sind zusätzlich die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, einzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei der Tötung oder Schlachtung gemäß Absatz eins, muss die Person, welche die Schlachtung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Paragraph 3, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Schlachtung und Tötung von Tieren in Zoos, sofern deren Fleisch nur im selben Zoo zur Verfütterung gelangt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20003833

Dokumentnummer

NOR40060516