Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
08.09.2010 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 289/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108.09.201030.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 289/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 101.01.200507.09.2010 BGBl. II Nr. 506/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrardieselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.09.2010BGBl. II Nr. 289/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Antragstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer einzubringen.
  2. Absatz 2,Soll die Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, Mineralölsteuergesetz 1995 nach einem Pauschalverbrauchssatz erfolgen, gilt die Mitteilung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 6, Mineralölsteuergesetz 1995, die Pauschalregelung in Anspruch zu nehmen, als Antrag und ist mit Formblatt gemäß Anlage 1 bis zum 15. Mai des laufenden Jahres vorzunehmen. Als Antrag gilt auch das Ankreuzen der entsprechenden Rubrik im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen). Die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, Mineralölsteuergesetz 1995 schließt eine Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, Mineralölsteuergesetz 1995 aus.
  3. Absatz 3,Soll die Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, Mineralölsteuergesetz 1995 nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 und bis zum 15. Februar des auf den Verbrauch folgenden Jahres zu stellen. Er hat alle erforderlichen Angaben zum Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 4 und zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß Paragraph 5, sowie Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche zu enthalten. Die Belege für den tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Entrichtung sind dem Antrag nicht beizufügen. Sie sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren und auf Verlangen Organen der Finanzverwaltung vorzulegen.
  4. Absatz 4,In den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 sind ab 1. Jänner 2012 an Stelle der nationalen Kontonummer und der Bankleitzahl die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die international gültige Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) anzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2010

Im RIS seit

17.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20003838

Dokumentnummer

NOR40121583