Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrardieselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 506/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Antragstellung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer einzubringen.
(2)Absatz 2,Soll die Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 nach einem Pauschalverbrauchssatz erfolgen, gilt die Mitteilung gemäß § 7a Abs. 6 Mineralölsteuergesetz 1995, die Pauschalregelung in Anspruch zu nehmen, als Antrag und ist mit Formblatt gemäß Anlage 1 bis zum 15. Mai des laufenden Jahres vorzunehmen. Als Antrag gilt auch das Ankreuzen der entsprechenden Rubrik im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen). Die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 schließt eine Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 aus.Soll die Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, Mineralölsteuergesetz 1995 nach einem Pauschalverbrauchssatz erfolgen, gilt die Mitteilung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 6, Mineralölsteuergesetz 1995, die Pauschalregelung in Anspruch zu nehmen, als Antrag und ist mit Formblatt gemäß Anlage 1 bis zum 15. Mai des laufenden Jahres vorzunehmen. Als Antrag gilt auch das Ankreuzen der entsprechenden Rubrik im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen). Die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, Mineralölsteuergesetz 1995 schließt eine Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, Mineralölsteuergesetz 1995 aus.
(3)Absatz 3,Soll die Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 und bis zum 15. Februar des auf den Verbrauch folgenden Jahres zu stellen. Er hat alle erforderlichen Angaben zum Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 4 und zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß § 5 sowie Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche zu enthalten. Die Belege für den tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Entrichtung sind dem Antrag nicht beizufügen. Sie sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren und auf Verlangen Organen der Finanzverwaltung vorzulegen.Soll die Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, Mineralölsteuergesetz 1995 nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 und bis zum 15. Februar des auf den Verbrauch folgenden Jahres zu stellen. Er hat alle erforderlichen Angaben zum Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 4 und zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß Paragraph 5, sowie Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche zu enthalten. Die Belege für den tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Entrichtung sind dem Antrag nicht beizufügen. Sie sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren und auf Verlangen Organen der Finanzverwaltung vorzulegen.
(4)Absatz 4,In den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 sind ab 1. Jänner 2012 an Stelle der nationalen Kontonummer und der Bankleitzahl die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die international gültige Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) anzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2010
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40121583