Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrardieselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 506/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 MöStGNachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, MöStG
§ 4.Paragraph 4,
Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Verbrauchs sind anzugeben:
alle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzten, mit Gasöl betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (vergütungsfähige Zwecke) und deren Betriebsstundenstand am Jahresanfang und am Jahresende, bei Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ohne Betriebsstundenstandsanzeige die Gesamteinsatzdauer im Vergütungsjahr sowie
alle mit Gasöl angetriebenen Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen des Antragstellers und der auf dem Betrieb lebenden oder tätigen Familienmitglieder und sonstigen Personen sowie den Kilometerstand dieser Kraftwagen am Jahresanfang und am Jahresende des Verbrauchsjahres, die im Verbrauchsjahr gefahrenen Kilometer, der Durchschnittsverbrauch in Litern je 100 Kilometer und der Gesamtverbrauch im Jahr in Litern (nicht vergütungsfähige Zwecke).
Schlagworte
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40060674