Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 506/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200530.06.2020 BGBl. II Nr. 506/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrardieselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 506/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, MöStG

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer dienen Originale von Quittungen über das insgesamt für vergütungsfähige und nicht vergütungsfähige Zwecke bezogene Gasöl, welche Name und Anschrift des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, Art und Menge des Gasöls und den zu zahlenden Betrag (unter Angabe, ob brutto oder netto) enthalten. Per Kassenautomat oder elektronisch erstellte Kassenbelege (Kassabons etc.) können als Bezugsnachweis dann anerkannt werden, wenn darauf die genannten Angaben, ausgenommen Name und Anschrift des Empfängers, aufgeführt sind.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch den vertraglichen Einsatz von in Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten durch Dritte (Fremdleistung), gelten die vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originale von Rechnungen als Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer, wenn darauf Name und Anschrift des Empfängers und des Erbringers der Fremdleistung, Datum, Art und Umfang der Fremdleistung, Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche und die verbrauchte Treibstoffmenge auf Basis der vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung erstellten Sätze aufgeführt sind. Den vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originalrechnungen gleichgestellt sind Belege gleichen Inhalts, die vom Vermittler dieser Fremdleistung ausgestellt werden, sofern es sich beim Vermittler um einen Verein im Sinne von Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 handelt.
  3. Absatz 3,Die zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß Absatz 1 und 2 geeigneten Belege sind zu nummerieren und mit dieser Nummer im Formblatt anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20003838

Dokumentnummer

NOR40060675