Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 521/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 18/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 18/2005materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2005,
Text
Sektorale Widmung der Reserve
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Aufteilung der Reserve auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie hat im Verhältnis der Aufbringung zu erfolgen. Zuteilungen aus der Reserve gemäß § 7 sind aus jenem Teil der Reserve zu bedecken, der dem Sektor, dem die Anlage angehört, zur Verfügung steht.Die Aufteilung der Reserve auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie hat im Verhältnis der Aufbringung zu erfolgen. Zuteilungen aus der Reserve gemäß Paragraph 7, sind aus jenem Teil der Reserve zu bedecken, der dem Sektor, dem die Anlage angehört, zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2,Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 nach einer Anlagenstilllegung in die Reserve einfließen, sind jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die stillgelegte Anlage angehört hat.Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nach einer Anlagenstilllegung in die Reserve einfließen, sind jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die stillgelegte Anlage angehört hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40061009