Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
29.12.2004 bis 21.01.2005 — BGBl. II Nr. 521/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 729.12.200421.01.2005 BGBl. II Nr. 521/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 18/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2004BGBl. II Nr. 521/2004

Außerkrafttretensdatum

21.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 18/2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2005,

Text

Zuteilung aus der Reserve

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Behandlung der Anträge auf Zuteilung von Emissionszertifikaten mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an jene Anlagen, die nach dem 24. März 2004 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, hat in der Reihenfolge des Datums der Zustellung dieser Genehmigungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Anlageninhaber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Wochen nach Genehmigung einen Antrag auf Zuteilung aus der Reserve unter Beifügung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids vorzulegen. Der Antrag hat Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EZG sowie Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer eins, 3 und 4 EZG zu umfassen. Bei Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genehmigt wurden, beginnt der Fristenlauf mit dem Tag des In-Kraft-Tretens. Die Erteilung des Zuteilungsbescheids erfordert das Vorliegen der Genehmigung nach Paragraph 4

EZG.

  1. Absatz 3,Die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Anlage jährlich ab dem Jahr der voraussichtlichen Inbetriebnahme zugeteilt werden, hat nach den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 7, EZG zu erfolgen. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden:

    Zuteilung tief (05-07) = Allokationsbasis * PF tief A.

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

  1. Ziffer eins
    Die Allokationsbasis der Anlage ist analog zu Paragraph 11, Absatz 7, EZG festzulegen.
  2. Ziffer 2
    Zur Festlegung des Potentialfaktors der Anlage (PF tief A) sind Paragraph 4, Ziffer 2 und Anhang 2 analog anzuwenden.
  1. Absatz 4,Nicht vollständige Betriebsjahre sind aliquot zu berücksichtigen, wobei aus der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung der erwartbare Zeitpunkt der Inbetriebnahme einzuschätzen ist.
  2. Absatz 5,Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres oder für das Jahr 2007 bis 30. Oktober heraus, dass eine Zuteilung aus der Reserve vorgenommen, die Anlage jedoch nicht in Betrieb gesetzt wurde, so sind die Emissionszertifikate wieder jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die nicht in Betrieb gegangene Anlage angehören würde.
  3. Absatz 6,Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, EZG und Absatz 5, der Reserve zuzuführen sind, sind an jene Anlageninhaber, deren Antrag auf Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve mangels verfügbarer Emissionszertifikate nicht oder nicht zur Gänze entsprochen werden konnte, ebenfalls in der Reihenfolge des Datums der Zustellung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids zuzuteilen, falls solche Anträge existieren.
  4. Absatz 7,Anträge auf Zuteilung aus der Reserve können bis längstens 30. September 2007 gestellt werden. Anträge, die bis dahin beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, sind bis längstens 20. November 2007 abschließend zu behandeln.
  5. Absatz 8,Als Stichtag für die Verwertung der in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate gemäß Paragraph 11, Absatz 4, EZG wird der 30. November 2007 festgelegt. Allenfalls in der Reserve verbliebene Emissionszertifikate sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am Markt zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20003848

Dokumentnummer

NOR40061010