Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die
Förderung von Ökoenergie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 525/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
462/2005).462 aus 2005,).
Text
Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2005 mit 0,3 Cent/kWh neu bestimmt.
Dokumentnummer
NOR40061019