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§ 7 KLR-V

Fassungen
30.12.2004 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.12.200431.12.2008 BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosten- und Leistungsrechnungverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.12.2004BGBl. II Nr. 526/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

KLR-V

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).

Text

Paragraph 7, (1) Um die Ergebnisse der Bundesministerien vergleichbar zu machen sind die kostenmäßigen Verrechnungen zwischen den Kostenstellen bundeseinheitlich nach einem Standardmodell zu gestalten. Haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BHG haben streng nach dem Standardmodell zu verrechnen. Nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BHG fallenden Organen kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine vom Standardmodell abweichende Verrechnungssystematik aufgetragen werden. Dabei ist auf die Konsolidierbarkeit der Ergebnisse zu achten.

  1. Absatz 2,Das Standardmodell gliedert sich in folgende fünf Ebenen:

Ebene 1: Gebäude

Ebene 2: Gemeinsame Ressourcen

Ebene 3: Leitung

Ebene 4: Präsidialleistungen

Ebene 5: Fachsektionen

Die Organe können die unterschiedlichen Ebenen weiter differenzieren. Die im Standardmodell vorgegebene Verrechnungssystematik ist unabhängig von der Standardhierarchie der Kostenstellen (Paragraph 6, Absatz 2,).

  1. Absatz 3,Kosten vorgelagerter Kostenstellen sind entweder auf Kostenstellen nachgeordneter Ebenen oder auf externe Leistungen zu verrechnen. Eine Verrechnung von nachgelagerten Kostenstellen und Leistungen auf vorgelagerte Kostenstellen, sowie eine gegenseitige Leistungsverrechnung zwischen zwei Kostenstellen ist nicht zulässig. Innerhalb einer Ebene sind bei Bedarf mehrstufige Verrechnungen zulässig.
  2. Absatz 4,Jede Kostenstelle kann sowohl interne als auch externe Leistungen erbringen.
  3. Absatz 5,Die Verrechnung der internen Leistungen erfolgt anhand der im Anhang Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) definierten Schlüsselgrößen. Die Organe können alternative Schlüsselgrößen verwenden, wenn diese zu einer größeren oder vergleichbaren Abrechnungsgenauigkeit führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

20003852

Dokumentnummer

NOR40061026