Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosten- und Leistungsrechnungverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005
anzuwenden (vgl. § 14).anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).
Text
§ 7. (1) Um die Ergebnisse der Bundesministerien vergleichbar zu machen sind die kostenmäßigen Verrechnungen zwischen den Kostenstellen bundeseinheitlich nach einem Standardmodell zu gestalten. Haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BHG haben streng nach dem Standardmodell zu verrechnen. Nicht unter § 5 Abs. 1 Z 3 BHG fallenden Organen kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine vom Standardmodell abweichende Verrechnungssystematik aufgetragen werden. Dabei ist auf die Konsolidierbarkeit der Ergebnisse zu achten.Paragraph 7, (1) Um die Ergebnisse der Bundesministerien vergleichbar zu machen sind die kostenmäßigen Verrechnungen zwischen den Kostenstellen bundeseinheitlich nach einem Standardmodell zu gestalten. Haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BHG haben streng nach dem Standardmodell zu verrechnen. Nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BHG fallenden Organen kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine vom Standardmodell abweichende Verrechnungssystematik aufgetragen werden. Dabei ist auf die Konsolidierbarkeit der Ergebnisse zu achten.
(2)Absatz 2,Das Standardmodell gliedert sich in folgende fünf Ebenen:
Ebene 1: Gebäude
Ebene 2: Gemeinsame Ressourcen
Ebene 3: Leitung
Ebene 4: Präsidialleistungen
Ebene 5: Fachsektionen
Die Organe können die unterschiedlichen Ebenen weiter differenzieren. Die im Standardmodell vorgegebene Verrechnungssystematik ist unabhängig von der Standardhierarchie der Kostenstellen (§ 6 Abs. 2).Die Organe können die unterschiedlichen Ebenen weiter differenzieren. Die im Standardmodell vorgegebene Verrechnungssystematik ist unabhängig von der Standardhierarchie der Kostenstellen (Paragraph 6, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Kosten vorgelagerter Kostenstellen sind entweder auf Kostenstellen nachgeordneter Ebenen oder auf externe Leistungen zu verrechnen. Eine Verrechnung von nachgelagerten Kostenstellen und Leistungen auf vorgelagerte Kostenstellen, sowie eine gegenseitige Leistungsverrechnung zwischen zwei Kostenstellen ist nicht zulässig. Innerhalb einer Ebene sind bei Bedarf mehrstufige Verrechnungen zulässig.
(4)Absatz 4,Jede Kostenstelle kann sowohl interne als auch externe Leistungen erbringen.
(5)Absatz 5,Die Verrechnung der internen Leistungen erfolgt anhand der im Anhang (Anm.: Anlage nicht darstellbar) definierten Schlüsselgrößen. Die Organe können alternative Schlüsselgrößen verwenden, wenn diese zu einer größeren oder vergleichbaren Abrechnungsgenauigkeit führen.Die Verrechnung der internen Leistungen erfolgt anhand der im Anhang Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) definierten Schlüsselgrößen. Die Organe können alternative Schlüsselgrößen verwenden, wenn diese zu einer größeren oder vergleichbaren Abrechnungsgenauigkeit führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40061026