Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Uniformschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 529/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D Anmerkung, Anhänge nicht darstellbar) dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40061113