Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2005 bis 29.12.2005 — BGBl. II Nr. 533/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200529.12.2005 BGBl. II Nr. 533/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der

Ökobilanzgruppenverantwortlichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 533 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 533/2004

Außerkrafttretensdatum

29.12.2005

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

470 aus 2005,).

Text

Paragraph eins, (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von 0,002 Cent/kWh bestimmt.

  (2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die

Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für

sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2005 ein

durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,242 Cent/kWh

erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von

Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige

Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2005

  1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die

     Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind,           0,189 Cent/kWh

  2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die

     Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind,           0,222 Cent/kWh

  3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die

     Netzebene 6 angeschlossen sind,                  0,231 Cent/kWh

  4. für alle übrigen Endverbraucher                  0,270 Cent/kWh

bestimmt.

Gesetzesnummer

20003858

Dokumentnummer

NOR40061134