Kurztitel
Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 533/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 533 aus 2004,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
470/2005).470 aus 2005,).
Text
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von 0,002 Cent/kWh bestimmt.Paragraph eins, (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von 0,002 Cent/kWh bestimmt.
(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die
Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für
sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2005 ein
durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,242 Cent/kWh
erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von
Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige
Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2005
1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,189 Cent/kWh
2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,222 Cent/kWh
3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,231 Cent/kWh
4. für alle übrigen Endverbraucher 0,270 Cent/kWh
bestimmt.