Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
2. Tierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, fallen. (3)Absatz 3,Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40061186