Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.2004 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 537/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.12.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 537/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Winterferienreiseverordnung 2005 - A 10 und B 159

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. II Nr. 537/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum

erschöpft).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Absatz 2, genannten Straßen am 8. Jänner, 5. und 12. Februar sowie 19. und 26. März 2005 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Straßen in beiden Fahrtrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Tauernautobahn A 10: In Fahrtrichtung Süden von der Anschlussstelle Golling, bis zur Anschlussstelle Pass Lueg, in Fahrtrichtung Norden von der Anschlussstelle Pfarrwerfen bis zur Anschlussstelle Golling;
    2. Ziffer 2
      Salzachtalstraße B 159 zwischen Straßen-km 21,780 und Straßen-km 29,410.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20003861

Dokumentnummer

NOR40061219