Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Winterferienreiseverordnung 2005 - A 10 und B 159
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 537/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 genannten Straßen am 8. Jänner, 5. und 12. Februar sowie 19. und 26. März 2005 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr verboten.Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Absatz 2, genannten Straßen am 8. Jänner, 5. und 12. Februar sowie 19. und 26. März 2005 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Straßen in beiden Fahrtrichtungen:
Tauernautobahn A 10: In Fahrtrichtung Süden von der Anschlussstelle Golling, bis zur Anschlussstelle Pass Lueg, in Fahrtrichtung Norden von der Anschlussstelle Pfarrwerfen bis zur Anschlussstelle Golling;
Salzachtalstraße B 159 zwischen Straßen-km 21,780 und Straßen-km 29,410.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40061219