Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 16.03.2004 — BGBl. III Nr. 141/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute16.03.2004 BGBl. III Nr. 141/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

16.03.2004BGBl. III Nr. 141/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 18

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061282