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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 142/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 142/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2004,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 bezeichneten Gewinne umfassen keine Gewinne aus der Bereitstellung von Unterkunfts- oder Transportmöglichkeiten, ausgenommen jene aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Schlagworte

Unterkunftsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061299