Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1)Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 bezeichneten Gewinne umfassen keine Gewinne aus der Bereitstellung von Unterkunfts- oder Transportmöglichkeiten, ausgenommen jene aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
(3)Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Schlagworte
Unterkunftsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
NOR40061299