Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.12.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 145/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.12.200431.12.2006 BGBl. III Nr. 145/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Abweichung von der Verpackungsanweisung P 802

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2004BGBl. III Nr. 145/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung
    P 802 (4) ADR dürfen Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften der ADR sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M157)“.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20003871

Dokumentnummer

NOR40061343