Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 dürfen bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, welche Rückstände der Klasse 2 enthalten, die Angaben des Absatzes 5.4.1.1.1 (c) durch die Klassennummer „2“ ersetzt werden.
Siehe folgendes Beispiel: „LEERES GEFÄSS, 2“
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M163)”. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord jeder Beförderungseinheit mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40061352