Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.12.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. III Nr. 149/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.12.200430.06.2007 BGBl. III Nr. 149/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2004BGBl. III Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 dürfen bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, welche Rückstände der Klasse 2 enthalten, die Angaben des Absatzes 5.4.1.1.1 (c) durch die Klassennummer „2“ ersetzt werden.
    Siehe folgendes Beispiel: „LEERES GEFÄSS, 2“
  2. Ziffer 2
    Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M163)”. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord jeder Beförderungseinheit mitzuführen.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20003872

Dokumentnummer

NOR40061352