Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von festen Stoffen in Tanks mit Tankcode (L)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften gemäß Unterabschnitt 4.3.4.1.2 ADR betreffend die Hierarchie von Tanks, dürfen Tanks mit einem Tankcode für flüssige Stoffe (L) auch für die Beförderung von festen Stoffen verwendet werden, wenn jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 2 bis 3 dieses Tankcodes den Erfordernissen der Hierarchie in Unterabschnitt 4.3.4.1.2 entspricht.
Alle sonstigen Vorschriften der ADR, welche die Beförderung dieses Stoffes betreffen, sind anzuwenden.
Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M164)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR40061353