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Art. 1

Fassungen
24.12.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 148/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.12.200431.12.2006 BGBl. III Nr. 148/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von festen Stoffen in Tanks mit Tankcode (L)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2004BGBl. III Nr. 148/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften gemäß Unterabschnitt 4.3.4.1.2 ADR betreffend die Hierarchie von Tanks, dürfen Tanks mit einem Tankcode für flüssige Stoffe (L) auch für die Beförderung von festen Stoffen verwendet werden, wenn jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 2 bis 3 dieses Tankcodes den Erfordernissen der Hierarchie in Unterabschnitt 4.3.4.1.2 entspricht.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen Vorschriften der ADR, welche die Beförderung dieses Stoffes betreffen, sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M164)“.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20003873

Dokumentnummer

NOR40061353