Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.2005 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
Anl. 301.01.200531.01.2019 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 518/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

 

Text

Anlage 3

(Muster)

Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit

nach Paragraph 9

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch,

dem Kapitänspatent oder einem anderen Lichtbildausweis)

Name:

Nummer des Schifferdienstbuches, Patents oder Ausweises:

Schiffsname oder amtliches Kennzeichen

Ende der Reise

Letzte Ruhezeit vor Ende der , Reise

Name und Unterschrift des Schiffsführers

Datum

Uhrzeit

Beginn, Datum, Uhrzeit

Ende, Datum, Uhrzeit

 

E

E1

E3

E4

 

1

2

3

4

5

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß Paragraph eins Punkt 10, Wasserstraßen-Verkehrsordnung und Paragraph 15, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.

Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, des Schifffahrtsgesetzes.

Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

  1. Ziffer eins
    Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
  2. Ziffer 2
    Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
  3. Ziffer 3
    Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Schiffstagebuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061435