Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2005 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 1001.01.200531.01.2019 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 518/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Schiffstagebuch und Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Teil des Schiffstagebuches gemäß Paragraph 11 Punkt 07, Ziffer 2, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, oder als Bordbuch gemäß dem Muster der Anlage 2 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Schiffstagebuches/Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Schiffstagebuch/Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss auf Wasserstraßen von der Behörde, die dem Schiff die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.
  2. Absatz 2,Alle nachfolgenden Schiffstagebücher/Bordbücher können auf Wasserstraßen von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Schiffstagebuches/Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 5, erfolgen. Der Verfügungsberechtigte hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Absatz 5, von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Verfügungsberechtigte hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Schiffstagebuch/Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
  4. Absatz 4,Das ungültig gezeichnete Schiffstagebuch/Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können..
  5. Absatz 5,Mit der Kontrolle des ersten Schiffstagebuches/Bordbuches gemäß Absatz eins, erstellt die Behörde, welche das erste Schiffstagebuch/Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Schiffstagebuches/Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Schiffstagebüchern/Bordbüchern gemäß Absatz 2, sind auf Wasserstraßen von der kontrollierenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.

Schlagworte

Rettungsdienst, Arbeitszeitbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061423