Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Ausrüstung der Schiffe
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 196/1997 müssen Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:Unbeschadet der Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1997, müssen Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen: Standard S1
Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
In den Gefahrenbereichen
der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmaschinen,
des Drucks des Schmieröls von Hauptmaschinen und Getrieben,
des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmaschinen, der Wendegetriebe oder der Propeller,
des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes
muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmaschinen müssen selbsttätig erfolgen.
Die Steuereinrichtung muss vom Steuerhaus aus und auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand bedient werden können.
Die nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerhaus aus gegeben werden können.
Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerhaus zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnräumen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
Das vorgeschriebene Beiboot muss von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist ausgesetzt werden können.
Ein vom Steuerhaus aus bedienbarer Scheinwerfer muss vorhanden sein.
Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
Die in der Zulassungsurkunde eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
Standard S2
für einzeln fahrende Motorfahrzeuge: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
für Motorfahrzeuge, die beigekoppelte Fahrzeuge fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerhaus aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
für Motorfahrzeuge, die einen Schubverband, bestehend aus dem Gütermotorfahrzeug selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerhaus des schiebenden Motorfahrzeuges aus bedienbar ist;
für Schubschiffe, die einen Schubverband fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerhaus des schiebenden Schubschiffes aus bedienbar ist;
für Fahrgastschiffe: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerhaus aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften gemäß Abs. 1 wird von der Fahrtauglichkeits-Überprüfungskommission in der Zulassungsurkunde vermerkt.Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften gemäß Absatz eins, wird von der Fahrtauglichkeits-Überprüfungskommission in der Zulassungsurkunde vermerkt.
Schlagworte
Öldruck, Sichtzeichen, Lenzwaschpumpe
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009
Dokumentnummer
NOR40061424