Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2005 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 1201.01.200531.01.2019 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 518/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

  1. Absatz 2,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
  2. Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung
    1. Ziffer eins
      in der Stufe 2 Standard S2 und
    2. Ziffer 2
      in der Stufe 3 Standard S1
    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 2,
  3. Absatz 4,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
  4. Absatz 5,Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können.
  5. Absatz 6,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann ein Matrose durch einen Decksmann ersetzt werden.
  6. Absatz 7,Auf stehenden Gewässern und auf Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus aus gesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061425