Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:
Stufe Nach Schifflänge L in m | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2 |
S1 | S2 |
1 | Abmessung des Verbandes L ≤ 37 m B ≤ 15 m | Schiffsführer............. | 1 | |
| Steuermann............... | - | |
| Bootsmann................ | - | |
| Matrose..................... | 1 | |
| Leichtmatrose.......... | - | |
2 | Abmessung des Verbandes 37 m < L ≤ 86 m B ≤ 15 m | Schiffsführer............. | 1 oder 1 | 1 |
| Steuermann............... | - | - | - |
| Bootsmann................ | 1 | - | - |
| Matrose..................... | - | 1 | 1 |
| Leichtmatrose.......... | - | 1 | 1 |
3 | Schubschiff + 1 Leichter mit L > 86 m oder Abmessung des Verbandes 86 m < L ≤ 116,5 m B ≤15 m | Schiffsführer............. | 1 oder 1 | 1 |
| Steuermann............... | 1 | 1 | 1 |
| Bootsmann................ | - | - | - |
| Matrose..................... | 1 | - | - |
| Leichtmatrose.......... | - | 2 | 1 |
4 | Schubschiff + 2 Leichter *) Motorschiff + 1 Leichter *) | Schiffsführer............. | 1 | 1 |
| Steuermann............... | 1 | 1 |
| Bootsmann................ | - | - |
| Matrose..................... | 1 | - |
| Leichtmatrose.......... | 1 1) | 2 1) |
5 | Schubschiff + 3 oder mehr Leichter *) Motorschiff + 2 oder mehr Leichter *) | Schiffsführer............. | 1 oder 1 | 1 |
| Steuermann............... | 1 | 1 | 1 |
| Bootsmann................ | - | - | - |
| Matrose..................... | 3 | 2 | 2 |
| Leichtmatrose.......... | - | 2 | 1 |
| Decksmann………... | - | - | - |
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden. *) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m. |
| | | | | |
(2)Absatz 2,Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(3)Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene MindestbesatzungDie in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung
in der Stufe 2 Standard S2 und
in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 2.kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
(5)Absatz 5,Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40212961