Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.02.2019 bis 16.01.2022 — BGBl. II Nr. 32/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 1415.12.201031.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 420/2010
§ 1401.01.200514.12.2010 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt
    1. Ziffer eins
      für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2

1

L < 20 m

Schiffsführer  

Decksmann  

1

1

1

1

2

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 75

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1, -, -, 1, -

1, -, -, 1, -

3

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 76 bis 300

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1

-, -, 1, 1

1, -, -, 1, -

4

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1 , 1

1, -, -

1, 1, -, 1, -

5

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 701 bis 1100

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1, 1, -, 2, -

1, 1, -, 1, 11)

6

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1, 1, 1, 1, -

1, 1, -, 2, -

7

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: über 1600

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1, 1, 1, 2, -

1, 1, -, 3, -

1)           Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

  1. Ziffer 2
    für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
  1. Absatz 2,Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt
    1. Ziffer eins
      für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2

1

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 300

Schiffsführer  

Decksmann

1

1

1

1

2

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700

Schiffsführer  

Decksmann

1, 2,

1

2

Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder die Zulassung auf den Verkehr zwischen Anlegestellen des Verfügungsberechtigten eingeschränkt ist und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
  1. Ziffer 2
    für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Bis 200 Fahrgäste

-

1

201 bis 300 Fahrgäste

1

1

Über 300 Fahrgäste

1

2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Ziffer eins, als Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.
  1. Absatz 3,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2

, , 1

Zulässige Anzahl der Betten:, bis 50

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1 , -, 1, 1, -

1, -, -, 1, 2

, , 2

Zulässige, Anzahl der Betten:, von 51 bis 100

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1, 1, -, 2, -

1, 1, -, 1, 1

, , 3

Zulässige, Anzahl der Betten:, über 100

Schiffsführer  

Steuermann  

Bootsmann  

Matrose  

Leichtmatrose  

1 oder 1, 1 1, - -, 3 2, - 2

1, 1, -, 2, 1

  1. Ziffer 2
    für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Atemschutz-geräteträger

Bis 50 Fahrgäste

1

1

2

51 bis 100 Fahrgäste

2

1

2

Über 100 Fahrgäste

2

2

2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
  1. Absatz 4,Für Fahrgastschiffe gemäß Absatz eins und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach Paragraph 12,
  2. Absatz 5,Die in den Tabellen gemäß Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
  3. Absatz 6,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
    1. Ziffer eins
      in der Stufe 2 Standard S2 und
    2. Ziffer 2
      in den Stufen 3 und 5 Standard S1
    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 5,
  4. Absatz 7,Die in der Tabelle gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
  5. Absatz 8,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Absatz eins, oder Absatz 4, mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
  6. Absatz 9,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Absatz 2, mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des Paragraph 7, zu entsprechen.
  7. Absatz 10,Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.
  8. Absatz 11,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40212962