Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 12 bis 14 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die Paragraphen 12 bis 14 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
(2)Absatz 2,Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 12 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von Paragraph 12, abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40061429