Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Abweichungen
§ 17.Paragraph 17,
Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 12 bis 15 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 12 bis 15 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den Paragraphen 12 bis 15 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß Paragraphen 12 bis 15 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40061430