Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des § 6 auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 6, auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß § 5 gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß Paragraph 5, gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Dokumentnummer
NOR40061431