Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des § 6 auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 6, auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß § 5 gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß Paragraph 5, gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.
(3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2010, in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen und schriftliche Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 behalten ihre Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2010,, in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen und schriftliche Nachweise gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, behalten ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40123611