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§ 5

Fassungen
15.12.2010 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 420/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 515.12.201031.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 420/2010
§ 501.01.200514.12.2010 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.12.2010BGBl. II Nr. 420/2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Mitglieder der Besatzung – Eignung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die körperliche Eignung für den Beruf hat bei Besatzungsmitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (Paragraph 2, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Werden die Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen nicht erfüllt, ist im Schifferdienstbuch unter Nachweis der Eignung die Auflage einzutragen, dass der Inhaber nicht als Rudergänger gemäß Paragraph eins Punkt 09, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung eingesetzt werden darf. Die geistige und körperliche Eignung ist bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß Paragraphen 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.
  3. Absatz 3,Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Absatz eins und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.
  4. Absatz 4,Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Absatz eins, durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Atemschutzgeräteträger gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.
  6. Absatz 6,Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.

Schlagworte

Sehvermögen

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40123608