Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.03.2016 bis 16.01.2022 — BGBl. II Nr. 58/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 605.03.201616.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 58/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 601.01.200504.03.2016 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.03.2016BGBl. II Nr. 58/2016

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Nachweis der Befähigung – Schifferdienstbuch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
    1. Ziffer eins
      vom Schiffsführer durch den gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderlichen Befähigungsausweis,
    2. Ziffer 2
      von den Mitgliedern der Besatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch das Schifferdienstbuch oder den Befähigungsausweis gemäß Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      von den Mitgliedern der Besatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 durch die schriftlichen Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen.
  2. Absatz 2,Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die ärztlichen Gutachten und die Befähigung des Inhabers gemäß Paragraph 4,, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die allgemeinen Angaben einzutragen. Die Schifffahrtspolizeiorgane gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes sind zuständig für die Kontrollvermerke. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurück liegen.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied der Besatzung muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage 1 oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Der Inhaber hat sein Schifferdienstbuch
    1. Ziffer eins
      bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen und
    2. Ziffer 2
      ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb zwölf Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorzulegen und mit Kontrollvermerk gemäß Absatz 2, versehen zu lassen.
    Ein Steuermann ist von der Vorlagepflicht gemäß Ziffer 2, befreit, wenn er ein Kapitänspatent gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes nicht erwerben will. Sollte er dennoch später diesen Befähigungsausweis erwerben wollen, dann können nur solche Streckenfahrten berücksichtigt werden, die im Schifferdienstbuch eingetragen und mit einem Kontrollvermerk gemäß Absatz 2, versehen sind.
  4. Absatz 4,Der Schiffsführer hat
    1. Ziffer eins
      in den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der Anlage 1, Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches, vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,
    3. Ziffer 3
      dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Kapitänspatentes gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes sind, treten diese Befähigungsausweise an die Stelle des Schifferdienstbuches.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins und 3 kann auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Befähigung zum Decksmann durch den Nachweis des Mindestalters von 18 Jahren und das ärztliche Gutachten gemäß Paragraph 5, nachgewiesen werden. Ein Schifferdienstbuch kann auf Antrag ausgestellt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis

Im RIS seit

09.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40180279