Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2005 bis 16.01.2022 — BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200516.01.2022 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 518/2004

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Wechsel des Fahrzeugs

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Schiff verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 oder eine vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Schiffstage- oder Bordbuch des Schiffes mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß Paragraph eins Punkt 10, Wasserstraßen-Verkehrsordnung und Paragraph 15, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, des Schifffahrtsgesetzes.
  3. Absatz 3,Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Schlagworte

Schiffstagebuch

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061422