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§ 5 GQG

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. I Nr. 64/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 64/2026
§ 501.01.202430.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 524.05.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 501.01.200523.05.2013 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. I Nr. 64/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar vergleiche Paragraph 11, Absatz 4,).

Text

Dimensionen der Qualitätsarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne einer systematischen Qualitätsarbeit Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität berücksichtigen. Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität haben in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zueinander zu stehen, wobei die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Ergebnisqualitätsindikatoren und deren Messung in allen Sektoren des Gesundheitswesens vorrangig ist. Diese Vorgaben haben auch gemäß den Zielsetzungen der Zielsteuerung-Gesundheit mit Bedacht auf bestehende Melde- und Dokumentationserfordernisse sowie internationale Entwicklungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Bereich der Strukturqualität hat die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen Anmerkung eins, ) verbindliche Strukturqualitätskriterien für die Erbringung von Gesundheitsleistungen zu entwickeln. Diese Strukturqualitätskriterien sind bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einzuhalten, unabhängig davon, in welcher Organisationsform diese erbracht werden. Entsprechende Meldepflichten sind hierzu von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister festzulegen.
  3. Absatz 3,Im Bereich der Prozessqualität hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister verbindliche Anforderungen zu entwickeln sowie Unterstützung durch die Zurverfügungstellung geeigneter Instrumente zu gewährleisten. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat dafür Sorge zu tragen, dass Indikatoren zur Prozessqualität und Meldepflichten zu diesen Prozessqualitätsindikatoren festgelegt werden, unter anderem im Rahmen der österreichischen Qualitätsberichterstattung.
  4. Absatz 4,Im Bereich der Ergebnisqualität hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister dafür Sorge zu tragen, dass Indikatoren und Referenzgrößen zur Ergebnisqualität und entsprechende Meldepflichten hierzu festgelegt werden, unter anderem im Rahmen der österreichischen Qualitätsberichterstattung.
  5. Absatz 5,Zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung gemäß Paragraph 9 b, kann sich die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister des Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) gemäß Paragraph 9, bedienen.

(_____________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer eins, des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit“ jeweils durch die Bezeichnung „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt: […] Paragraph 5, Absatz eins, 2, 3 und 4 […].“. Diese Anordnung konnte in Paragraph 5, Absatz 2, nicht vollständig durchgeführt werden.)

Schlagworte

Strukturqualität, Prozessqualität, Meldeerfordernis

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279032