Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061549