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Art. 2

Fassungen
ab 17.05.2004 — BGBl. III Nr. 158/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute17.05.2004 BGBl. III Nr. 158/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.05.2004BGBl. III Nr. 158/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
  2. Litera b
    bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
  3. Litera c
    bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

Schlagworte

Jastimme

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40061549