Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Stimmrecht
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2)Absatz 2,Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061569