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Art. 9

Fassungen
ab 17.05.2004 — BGBl. III Nr. 158/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute17.05.2004 BGBl. III Nr. 158/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

17.05.2004BGBl. III Nr. 158/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erleichtert oder übernimmt den Austausch von Informationen, die maßgeblich sind
    1. Litera a
      für die Verringerung oder Verhinderung der Produktion, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe und
    2. Litera b
      für Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen, einschließlich Informationen über deren Risiken sowie deren wirtschaftliche und soziale Kosten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar oder über das Sekretariat aus.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei benennt für den Austausch derartiger Informationen eine innerstaatliche Anlaufstelle.
  4. Absatz 4,Das Sekretariat dient als Vermittlungsstelle für Informationen über persistente organische Schadstoffe, darunter auch Informationen, die von Vertragsparteien, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Menschen und zur Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40061556