(3)Absatz 3,Der Antrag der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters hat die in § 10 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 6 bezeichneten Daten zu enthalten. Ferner hat die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter den gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen symbolischen Bezeichner anzugeben, wenn dieser von der Bezeichnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abweicht. Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die ihre rollenspezifischen Gesundheitsdienstleistungen nicht im Inland erbringen, haben darüber hinaus jene Stelle anzugeben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zur Bestätigung der Rolle autorisiert ist.Der Antrag der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters hat die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 6, bezeichneten Daten zu enthalten. Ferner hat die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen symbolischen Bezeichner anzugeben, wenn dieser von der Bezeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, abweicht. Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die ihre rollenspezifischen Gesundheitsdienstleistungen nicht im Inland erbringen, haben darüber hinaus jene Stelle anzugeben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zur Bestätigung der Rolle autorisiert ist.