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§ 11 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aufnahme

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst erfolgt ausschließlich auf Antrag einer Gesundheitsdiensteanbieterin/eines Gesundheitsdiensteanbieters und ist kostenlos. Sofern der Gesundheitsdiensteanbieterin/dem Gesundheitsdiensteanbieter Kosten für die Erbringung allenfalls geforderter Nachweise erwachsen, hat sie/er diese selbst zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Angaben der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters unterliegen der Wahrheitspflicht. Diese gilt auch für Umstände, die eine spätere Berichtigung des eHealth-Verzeichnisdienstes erfordern.
  3. Absatz 3,Der Antrag der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters hat die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 6, bezeichneten Daten zu enthalten. Ferner hat die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen symbolischen Bezeichner anzugeben, wenn dieser von der Bezeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, abweicht. Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die ihre rollenspezifischen Gesundheitsdienstleistungen nicht im Inland erbringen, haben darüber hinaus jene Stelle anzugeben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zur Bestätigung der Rolle autorisiert ist.
  4. Absatz 4,Kann die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter ihre/seine Rolle anhand der Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht bestimmen, hat sie/er die für die Ermittlung der Registrierungsstelle zweckdienlichen Umstände (Berufsbezeichnung, rechtliche Stellung, Beschreibung der von ihr/ihm erbrachten gesundheitsbezogenen Dienstleistungen) zu erläutern.
  5. Absatz 5,Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge haben, sofern sie nicht auf Veranlassung durch die Registrierungsstelle durchgeführt werden, neben den zu berichtigenden Daten die zugewiesene Kennung (OID) zu enthalten.

Schlagworte

Berichtigungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061536