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§ 13 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registrierungsstellen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann auf Antrag natürliche oder juristische Personen vertraglich ermächtigen, Registrierungen im eHealth-Verzeichnisdienst durchzuführen. Der Antrag kann auf einen regionalen oder rollenspezifischen Tätigkeitsbereich als Registrierungsstelle eingeschränkt werden. Eine Ermächtigung ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller ihre/seine personelle und technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Registrierungen und Berichtigungen glaubhaft macht und sich verpflichtet
    1. Ziffer eins
      eine allfällige Beendigung der Registrierungstätigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen drei Monate im Vorhinein anzuzeigen und
    2. Ziffer 2
      die ihr/ihm als Registrierungsstelle obliegenden Aufgaben kostenlos zu erbringen.
  2. Absatz 2,In der Ermächtigung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen den Umfang der Berechtigungen der Antragstellerin/des Antragstellers für die Tätigkeit als Registrierungsstelle zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Registrierungsstellen sowie den Umfang ihrer Ermächtigung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061538