Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Registrierungsstellen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann auf Antrag natürliche oder juristische Personen vertraglich ermächtigen, Registrierungen im eHealth-Verzeichnisdienst durchzuführen. Der Antrag kann auf einen regionalen oder rollenspezifischen Tätigkeitsbereich als Registrierungsstelle eingeschränkt werden. Eine Ermächtigung ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller ihre/seine personelle und technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Registrierungen und Berichtigungen glaubhaft macht und sich verpflichtet
eine allfällige Beendigung der Registrierungstätigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen drei Monate im Vorhinein anzuzeigen und
die ihr/ihm als Registrierungsstelle obliegenden Aufgaben kostenlos zu erbringen.
(2)Absatz 2,In der Ermächtigung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen den Umfang der Berechtigungen der Antragstellerin/des Antragstellers für die Tätigkeit als Registrierungsstelle zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Registrierungsstellen sowie den Umfang ihrer Ermächtigung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Dokumentnummer
NOR40061538