Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Qualitätssicherung gesundheitsbezogener Web-Informationen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Erachtet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen diesbezüglichen Bedarf als gegeben, kann sie/er als Orientierungshilfe für Informationssuchende Leitlinien für die Beurteilung der Qualität von im Internet angebotenen gesundheitsbezogenen Informationen veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Diese Leitlinien haben neben der Darstellung der Qualitätskriterien die Einrichtung eines Beschwerdemanagement vorzusehen. Die Leitlinien sowie allfällige Ergebnisse im Rahmen des Beschwerdemanagement sind im Informationsdienst zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen sind gesundheitsbezogene Informationsangebote, die anhand vergleichbarer Qualitätskriterien zertifiziert (qualitätsgeprüft) sind. Die in Betracht kommenden Qualitätskriterien sowie die diesbezüglichen Dienstleisterinnen/Dienstleister sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Dokumentnummer
NOR40061540