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§ 16 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Informationsdienst

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann zur Verbesserung der Informationsgrundlagen über die Gesundheitstelematik einen öffentlich zugänglichen, internetgestützten Informationsdienst einrichten.
  2. Absatz 2,In den Informationsdienst können insbesondere Darstellungen über gesundheitstelematische Verfahren oder Methoden (beste Praktiken) sowie weiterführende Hinweise dazu aufgenommen werden, wenn diese Informationen geeignet erscheinen, den Informations- oder Wissensstand über die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zu verbessern.
  3. Absatz 3,In den Informationsdienst können ferner Informationen über die von Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern entwickelten oder von anerkannten Standardisierungseinrichtungen zur Verwendung empfohlene Informationsobjekte (zB Kodierungsschemata bzw. Code-Listen), Beschreibungen standardisierter technischer Verfahren oder Kommunikationsdienste aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Wird ein Informationsdienst eingerichtet, sind in ihm die Ergebnisse des Berichtswesens und der Evaluierungen gemäß Paragraph 14, sowie die Berichte an Einrichtungen der Europäischen Union oder internationale Organisationen aufzunehmen. Andernfalls sind diese Unterlagen in anderer geeigneter elektronischer Form zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Enthalten Veröffentlichungen im Informationsdienst personenbezogene Daten oder werden dadurch sonstige Rechte, wie etwa Urheberrechte, berührt, bedarf die Veröffentlichung der Zustimmung der/des Betroffenen oder der Inhaberin/des Inhabers dieser Rechte.

Schlagworte

Informationsstand, Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061541