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§ 17 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012
§ 1701.01.200931.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 36/2009
§ 1701.01.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 23/2008
§ 1701.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 23/2008

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden ist, wer beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch nach dem 31.12.2007
    1. Ziffer eins
      es entgegen der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 unterlässt, die Nachweise der Identität und der Rolle zu erbringen oder diese Nachweise zu prüfen oder
    2. Ziffer 2
      entgegen der Bestimmungen des Paragraph 6, die Verschlüsselung von Gesundheitsdaten unterlässt oder hiezu Methoden und Verfahren verwendet, die den qualitativen Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, nicht entsprechen oder
    3. Ziffer 3
      entgegen der Bestimmungen des Paragraph 7, keine elektronische Signatur verwendet oder eine elektronische Signatur verwendet, die den qualitativen Anforderungen nicht entspricht oder Gesundheitsdaten trotz fehlgeschlagener Signaturprüfung weitergibt oder verwendet.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, ist nicht strafbar, wenn die Tat zur Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben einer/eines Dritten oder zur Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer/eines Dritten begangen wurde.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, Daten oder Teile dieser Daten für andere Zwecke verwendet.
  4. Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061542