Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden ist, wer beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch nach dem 31.12.2009
es entgegen der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 unterlässt, die Nachweise der Identität und der Rolle zu erbringen oder diese Nachweise zu prüfen oderes entgegen der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 unterlässt, die Nachweise der Identität und der Rolle zu erbringen oder diese Nachweise zu prüfen oder
entgegen der Bestimmungen des § 6 die Verschlüsselung von Gesundheitsdaten unterlässt oder hiezu Methoden und Verfahren verwendet, die den qualitativen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 5 nicht entsprechen oderentgegen der Bestimmungen des Paragraph 6, die Verschlüsselung von Gesundheitsdaten unterlässt oder hiezu Methoden und Verfahren verwendet, die den qualitativen Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, nicht entsprechen oder
entgegen der Bestimmungen des § 7 keine elektronische Signatur verwendet oder eine elektronische Signatur verwendet, die den qualitativen Anforderungen nicht entspricht oder Gesundheitsdaten trotz fehlgeschlagener Signaturprüfung weitergibt oder verwendet.entgegen der Bestimmungen des Paragraph 7, keine elektronische Signatur verwendet oder eine elektronische Signatur verwendet, die den qualitativen Anforderungen nicht entspricht oder Gesundheitsdaten trotz fehlgeschlagener Signaturprüfung weitergibt oder verwendet.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist nicht strafbar, wenn die Tat zur Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben einer/eines Dritten oder zur Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer/eines Dritten begangen wurde.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, ist nicht strafbar, wenn die Tat zur Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben einer/eines Dritten oder zur Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer/eines Dritten begangen wurde.
(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden ist, wer entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 5 Daten oder Teile dieser Daten für andere Zwecke verwendet.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, Daten oder Teile dieser Daten für andere Zwecke verwendet.
(4)Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
NOR40105287