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§ 4 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Identität

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Identität ist durch Vorlage einer elektronischen Bescheinigung (Zertifikat), mit der die in Übereinstimmung mit den Paragraphen 3 bis 6 E-Government-Gesetz festgestellte Identität der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters bestätigt wird, zu erbringen und zu prüfen. Das Zertifikat muss den gemäß Paragraph 7, Absatz 5, festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter in den eHealth-Verzeichnisdienst eingetragen ist und dies von der/vom die Gesundheitsdaten weitergebenden oder den Zugriff darauf einräumenden Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst überprüft wird.
  3. Absatz 3,Wird der elektronische Gesundheitsdatenaustausch ausschließlich programmgesteuert abgewickelt, ist – abweichend von Absatz eins und 2 – der Nachweis der Identität mittels Serverzertifikaten zu erbringen und programmgesteuert zu prüfen. Serverzertifikate müssen den gemäß Paragraph 7, Absatz 5, festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
  4. Absatz 4,Wird im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches eine Datenanwendung direkt aus der Entfernung bedient und ist der Nachweis bzw. die Prüfung der Identität gemäß Absatz eins, oder 2 im Einzelfall aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig, ist die Identität im Zuge der Implementierung der Zugangsberechtigung nachzuweisen und zu prüfen. Während des Bestehens der Zugangsberechtigung ist die Identität in periodischen Abständen zu prüfen.
  5. Absatz 5,Für die Prüfung der Identität im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches während einer bestehenden Zugangsberechtigung gemäß Absatz 4, haben Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter den Grund, die Periodizität, die einen Monat nicht übersteigen darf, die bei der Prüfung einzuhaltende Vorgangsweise sowie die Mechanismen zur Sicherstellung und Kontrolle ihrer Durchführung zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061529