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§ 6 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der für die Verwendung personenbezogener Daten nach dem DSG 2000 bestehenden Datensicherheitsvorschriften haben Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch über ein Medium, das nicht ihrem ausschließlichen Zugriff unterliegt, von ihnen verschiedene Dritte von der Kenntnisnahme von Gesundheitsdaten durch inhaltliche Verschlüsselung der Daten auszuschließen. Zur inhaltlichen Verschlüsselung sind kryptographische Verfahren einzusetzen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht kompromittiert werden können.
  2. Absatz 2,Die Verschlüsselung hat auf den Anlagen der Absenderin/des Absenders zu erfolgen, die Entschlüsselung auf den Anlagen der Empfängerin/des Empfängers der Gesundheitsdaten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061531