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§ 7 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Integrität

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Integrität (Unverfälschtheit) von weiterzugebenden Gesundheitsdaten ist durch Verwendung elektronischer Signaturen, die den gemäß Absatz 5, festgelegten Mindestanforderungen entsprechen müssen, nachzuweisen bzw. zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung elektronischer Signaturen gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn der elektronische Gesundheitsdatenaustausch ausschließlich programmgesteuert oder durch direkte Bedienung einer Datenanwendung aus der Entfernung erfolgt. Gegebenenfalls haben Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die den programmgesteuerten Gesundheitsdatenaustausch durchführen sowie Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die Rechte zur Bedienung ihrer Datenanwendung aus der Entfernung einräumen, die Gründe und die von ihnen getroffenen Maßnahmen, die ein vergleichbares Datensicherheitsniveau gewährleisten müssen sowie die Mechanismen zur Sicherstellung und Kontrolle ihrer Einhaltung zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Das Anbringen elektronischer Signaturen kann automationsunterstützt erfolgen.
  4. Absatz 4,Im Fall einer fehlgeschlagenen Signaturprüfung dürfen die empfangenen Gesundheitsdaten nicht verwendet werden.
  5. Absatz 5,Die qualitativen Mindestanforderungen für Zertifikate gemäß den Paragraphen 4 und 5, für die Verschlüsselung gemäß Paragraph 5, sowie für elektronische Signaturen sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061532