(2)Absatz 2,Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die den Dokumentationspflichten gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 Abs. 2 unterliegen, haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder einer/einem von ihr/ihm beauftragten Dritten über die gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 6 oder § 7 Abs. 2 zu dokumentierenden Regelungen sowie über die Art, den Umfang und die Ergebnisse der in diesem Zusammenhang durchgeführten Kontrollen auf Verlangen Auskunft zu geben.Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die den Dokumentationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 4, oder Absatz 5, oder Paragraph 7, Absatz 2, unterliegen, haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder einer/einem von ihr/ihm beauftragten Dritten über die gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 6, oder Paragraph 7, Absatz 2, zu dokumentierenden Regelungen sowie über die Art, den Umfang und die Ergebnisse der in diesem Zusammenhang durchgeführten Kontrollen auf Verlangen Auskunft zu geben.