Rechtstracker.at

§ 9 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. Abschnitt
Informationsmanagement

eHealth-Verzeichnisdienst

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann zur Förderung des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches, zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen über gesundheitsbezogene Dienste sowie zu Planungs- und Berichtszwecken einen eHealth-Verzeichnisdienst einrichten.
  2. Absatz 2,Der eHealth-Verzeichnisdienst hat insbesondere für die in Paragraph 10, bezeichneten Daten eine nach unterschiedlichen Kriterien gestaltete Suchfunktion, die die Auffindbarkeit von Informationen über Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern gewährleistet, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Zugriff auf die im eHealth-Verzeichnisdienst enthaltenen Daten ist auf die in den eHealth-Verzeichnisdienst aufgenommenen Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die Registrierungsstellen sowie mit der Gesundheitsverwaltung betrauten Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzuschränken. Bei der technischen Ausgestaltung der Suchfunktion sind darüber hinaus wirksame Mechanismen zur Verhinderung des Missbrauchs von Daten zu implementieren.
  4. Absatz 4,Der eHealth-Verzeichnisdienst nimmt am Replikationsmechanismus mit anderen Verzeichnisdiensten nicht teil. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann jedoch mit Verordnung, die insbesondere den Zeitpunkt für den Beginn der Replikation sowie die dafür erforderlichen technischen Umstände zu enthalten hat, eine solche Teilnahme vorsehen.
  5. Absatz 5,Im eHealth-Verzeichnisdienst eingetragene Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter sowie Registrierungsstellen sind berechtigt, die im eHealth-Verzeichnisdienst gespeicherten Daten auf ihren Anlagen zu speichern (Spiegelung bzw. Replikation). Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches und zur Sicherstellung der Aktualität und Richtigkeit des eHealth-Verzeichnisdienstes verwendet werden und sind regelmäßig, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zu aktualisieren.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die in den eHealth-Verzeichnisdienst aufzunehmenden Daten, das Registrierungsverfahren sowie über die Führung des eHealth-Verzeichnisdienstes erlassen.

Schlagworte

Planungszweck

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061534