Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 20.01.2022 — BGBl. III Nr. 1/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute20.01.2022 § → § BGBl. III Nr. 1/2022
Art. 1423.10.200319.01.2022 BGBl. III Nr. 157/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2022,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

20.01.2022BGBl. III Nr. 1/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

Änderungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
  2. Absatz 2,Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
  3. Absatz 3,Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch acht bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der“ Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5a und 5b.
  4. Absatz 4,Änderungen des Anhangs römisch fünf bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung des Anhangs römisch fünf tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs römisch fünf nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des Anhangs römisch fünf für diese Vertragspartei in Kraft.
  6. Absatz 5 a,Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b in Bezug auf Änderungen der Anhänge römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch acht das Verfahren des Absatzes 3 beschriebene.
  7. Absatz 5 b,
    1. Litera a
      Änderungen der Anhänge römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch acht werden einvernehmlich durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben.
    2. Litera b
      Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch acht nicht genehmigen kann, notifiziert das dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien jede dieser eingegangenen Notifikationen. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam.
    3. Litera c
      Änderungen der Anhänge römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch acht treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder
      1. Litera i
        eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens b vorgelegt haben oder
      2. Sub-Litera, i, i
        das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.
  8. Absatz 6,Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs römisch eins, römisch zwei oder römisch drei durch Hinzufügen eines Stoffes zu diesem Protokoll
    1. Litera a
      legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans, einschließlich aller Änderungen, vor und
    2. Litera b
      beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans festgelegten Verfahren einschließlich aller Änderungen.
  9. Absatz 7,Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft.

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40241609